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Impressum
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| Sachbereich: |
Pfandleiher |
| Ansprechpartner |
Voß, Dagmar |
| Dienstzimmer |
Am Rathaus 4, Zi. 301 |
| Telefon |
039771/284 82 |
| Telefax |
039771/284 92 |
| E-Mail |
voss.rathaus@ueckermuende.de |
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| Hinweise und Bemerkungen |
Pfandleihergewerbe:
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittler betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde (§ 34 GewO).
Zuständige Behörde ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gewerbe ausgeübt werden soll.
Die Erteilung der Erlaubnis setzt eine Zuverlässigkeitsprüfung der zuständigen Behörde voraus.
Sie ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb
erforderliche Zuvelässigkeit nicht besitzt, oder
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder ensprechende Sicherheiten
nicht nachweist.
Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen.
Üben mehrere Personen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten aus, so benötigt jede von
ihnen eine entsprechende Erlaubnis.
Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person, so ist sie antragsberechtigt.
Bei Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.b. GbR, OHG, KG einschließlich der GmbH & Co. KG) ist
eine Erlaubnis für jeden geschäftführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich, dies gilt auch hinsichtlich
der Kommandantisten, sofern sie Geschäftführungsbefugnis besitzen.
Der Antragsteller hat beizubringen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 GewO
- Auszug aus dem Handelsregister, sofern die Gesellschaft eingetragen ist.
- Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 BZRG und Auskunft aus dem
Gewerbezentralregister nach § 150 GewO.
- Auskunft über Einträge gem. § 915 ZPO und § 26 Abs. 2 InsO des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung hatte.
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten.
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Zusätzlich ist eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO zu tätigen.
Ebenso sind bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume für den Gewerbebetrieb genutzt werden.
Die Nachschau und Überwachung obliegt der zuständigen Gewerbebehörde nach § 29 GewO.
Weiteres regelt speziell die Pfandleiherverordnung -PfandlV.
Bearbeitungszeit ca. 4 Wochen.
Gebühren: Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäftes
werden Gebühren von 153,00 € bis 663,00 € erhoben. |
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §34 GewO
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| Dienstags: |
09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 17:30
Uhr |
| Donnerstags: |
09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30
Uhr |
| Freitags: |
09:00 - 11:30 Uhr |
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