Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (gewerblich) anzeigen

Allgemeine Informationen

Das Abbrennen von

  • Feuerwerkskörpern der Kategorie F3
  • von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder
  • von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 oder
  • sonstigen Feuerwerkskörpern der Kategorie P1 oder P2

muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Zuständige Stelle
Ordnungsamt Landkreis VG

Dezernat 1

An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk

03834 8760 2900
03834 8760 9014
ordnungsamt@kreis-vg.de

Voraussetzungen

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, reetgedeckte Gebäude oder Fachwerkhäuser befinden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen

  • eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
  • einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
  • eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

  • Personalien der Verantwortlichen
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
  • Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
  • Lageplan
  • Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz
  • sonstige Unterlagen
Welche Gebühren fallen an?

100,00 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss mindestens vier Wochen vor Abbrennen des Feuerwerks erfolgen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV erfolgt bei bestimmen begründeten Anlässen, die durch genehmigende Behörde festgelegt werden.

Im Landkreis Vorpommern-Greifswald gehören dazu folgende Ereignisse:

  • alle Arten von Hochzeiten bzw. Polterabenden (aber nur für einen der beiden Anlässe)
  • runde Geburtstage ab 70 Jahre – ab 90 Jahre jedes Jahr
  • runde Firmenjubiläen – Einzelfallentscheidung
  • einmal im Jahr für Städte und Ämter (z.B. Stadt- oder Dorffest)