Tanzveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen - Ausnahmegenehmigung

Allgemeine Informationen

Ueckerpark

Der Ueckerpark unmittelbar am Stadtzentrum gelegen, dient in den Sommermonaten vor allem als Veranstaltungsort für verschiedene kulturelle Veranstaltungen. Dieser Veranstaltungsort kann auch für privat finanzierte Veranstaltungen gegen Entgelt genutzt werden.

Für die Anmeldung einer Veranstaltung im Ueckerpark nutzen Sie bitte die untenstehenden Formulare.

Satzung Ueckerpark

Sonn- und Feiertage:

Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe, die nicht gestört werden darf. Wenn Sie an einem Sonntag oder einem Feiertag eine Tanzveranstaltung durchführen möchten, benötigen Sie in vielen Fällen eine Ausnahmegenehmigung.

Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder, die inhaltlich voneinander abweichen können, verschiedene Verbote: Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen. Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen. Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.  

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind öffentliche Tanzveranstaltungen am Karfreitag von 0:00 Uhr bis Karsonnabend 18:00 Uhr, am Volkstrauertag und Totensonntag von 5:00 Uhr bis 24:00, am 24. Dezember (Heiliger Abend) von 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr verboten.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind an Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6:00 Uhr bis 11:30 Uhr, am 24. Dezember - Heiliger Abend - ab 13:00 Uhr) alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt, verboten.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern können die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Oberbürgermeister bzw. die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen von den Veranstaltungsverboten zulassen.

Voraussetzungen

Für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausnahmeerlaubnis für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Zulassung einer Ausnahme beträgt gemäß Tarifstelle 10 der Kostenverordnung Innenministerium 10,00 Euro bis 250,00 Euro (je nach Verwaltungsaufwand).

Anträge / Formulare

Der Antrag für Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen kann formlos gestellt werden. Für Veranstaltungen im Ueckerpark nutzen Sie bitte die untenstehenden Formulare.

Anträge für öffentliche Veranstaltungen stellen Sie bitte über unser Online-Formular.