Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
a) Gemäß §215 Absatz 1 BauGB werden eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Seebad Ueckermünde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
b) Gemäß § 5 Absatz 5 KV M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder aufgrund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Stadt Seebad Ueckermünde geltend zu machen. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.
c) Die Satzung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Ueckermünde über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Neues Bollwerk“ sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften können von jedermann in der Stadtverwaltung Ueckermünde, Bau-und Ordnungsamt, Am Rathaus 5, Zimmer 209, während der folgenden Sprechzeiten:
Dienstag 09:00 bis 11 :30 Uhr und 13:00 bis 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag 09:00 bis 11:30 Uhr
eingesehen werden.
Die Satzung wird auch auf der Internetseite der Stadt Seebad Ueckermünde unter www.ueckermuende.de in der Rubrik „Veröffentlichungen/Satzungen/Verordnungen“ veröffentlicht.
Ueckermünde, den 20.11.2025
Kliewe
Bürgermeister