Auf der Grundlage des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz – ÖffZG M-V) vom 10. Januar 2024 (GVOBl. M-V), in Kraft getreten am 1. Februar 2024, erlässt die Stadt Seebad Ueckermünde als örtliche Ordnungsbehörde folgende
Verfügung
1. Im Gebiet der Stadt Seebad Ueckermünde dürfen Verkaufsstellen im Jahr 2026 an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
- 07. Juni 2026 anlässlich der Veranstaltung „20. Haff-Sail“
- 26. Juli 2026 anlässlich der Veranstaltung „60. Hafftage“
- 02. August 2026 anlässlich der Veranstaltung „Strandfest“
- 16. August 2026 anlässlich der Veranstaltung „Musik und Stille Festival“
2. Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Seebad Ueckermünde.
Begründung:
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 3 Absatz 2 ÖffZG M-V ist die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich unzulässig. Abweichend hiervon dürfen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ÖffZG M-V Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein, sofern diese keine gesetzlichen Feiertage sind. Die Freigabe erfolgt durch die zuständige Behörde (§ 6 Absatz 1 Satz 2 ÖffZG M-V).
Die Stadt Seebad Ueckermünde ist als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.
2. Vorliegen besonderer Anlässe
Die festgesetzten Sonntagsöffnungen stehen jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen, die einen besonderen Anlass im Sinne des § 6 Absatz 1 ÖffZG M-V darstellen.
Zu 1. Haff-Sail
Die Haff-Sail ist eine traditionsreiche Veranstaltung mit regionaler und grenzüberschreitender Bedeutung und zieht jährlich mehrere tausend Besucher an. Das vielfältige kulturelle und touristische Angebot führt zu einem erheblichen Besucheraufkommen.
Zu 2. Hafftage
Die Hafftage sind ein etabliertes Stadtfest mit langjähriger Tradition und hoher Besucherzahl. Das umfangreiche Programm mit kulturellen, sportlichen und touristischen Angeboten führt zu einem erheblichen Besucherzustrom.
Zu 3. Strandfest
Das Strandfest ist ein regional bedeutendes Ereignis mit vielfältigem Programmangebot, das zahlreiche Besucher anzieht und damit einen besonderen Anlass begründet.
Zu 4. Musik und Stille Festival
Das Festival stellt ein kulturelles Ereignis mit besonderer Ausstrahlung dar und führt zu einem signifikanten Besucheraufkommen.
3. Ergänzende rechtliche Würdigung
Die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG sowie der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist eine Sonntagsöffnung nur zulässig, wenn ein besonderer Anlass vorliegt, der für den jeweiligen Tag prägend ist und die Ladenöffnung lediglich eine Annexfunktion darstellt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt:
- Die genannten Veranstaltungen sind eigenständige, traditionsreiche und publikumsstarke Ereignisse mit erheblicher Ausstrahlwirkung.
- Sie erzeugen einen erheblichen Besucherzustrom, der die übliche Kundenfrequenz an Sonntagen deutlich übersteigt.
- Die Veranstaltungen finden unabhängig von der Ladenöffnung statt.
- Die Ladenöffnung tritt gegenüber dem Veranstaltungsgeschehen deutlich in den Hintergrund und ergänzt dieses lediglich.
Aufgrund der prognostisch zu erwartenden Besucherzahlen ist davon auszugehen, dass die Zahl der Veranstaltungsbesucher die Zahl derjenigen, die allein wegen der Ladenöffnung erscheinen, deutlich übersteigt. Damit wird der Charakter des jeweiligen Tages durch die Veranstaltung geprägt.
Die Ausdehnung auf das gesamte Stadtgebiet ist gerechtfertigt, da die Veranstaltungen stadtprägend wirken und Besucherbewegungen im gesamten Stadtgebiet auslösen.
Die zeitliche Beschränkung auf 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr berücksichtigt die Hauptzeiten von Gottesdiensten und wahrt den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
4. Ergebnis
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 ÖffZG M-V sind erfüllt. Die Anzahl der freigegebenen Sonntage überschreitet nicht die zulässige Höchstgrenze. Die Freigabe erfolgt unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses.
Widerrufsvorbehalt
Die Freigabe erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, insbesondere zur nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen.
Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden öffnet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
Begründung:
Die Anordnung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Sie ist erforderlich, um Planungssicherheit für Veranstalter, Einzelhandel und Besucher zu gewährleisten sowie wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Veranstaltungen ist ein Abwarten eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht zumutbar. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Stadt Seebad Ueckermünde
Der Bürgermeister
Am Rathaus 3
17373 Ueckermünde
einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Greifswald ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Absatz 5 VwGO gestellt werden.
Hinweis zur Bekanntgabe
Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG M-V gilt diese Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Ausgefertigt am:
Ueckermünde, den 09.03.2026
Jürgen Kliewe
Bürgermeister
Download Allgemeinverfügung mit Begründung
Veröffentlicht am 09.03.2026